§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen “Unternehmerinnen” und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz “e.V.”.
- Der Verein hat seinen Sitz in Neubrandenburg.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der unternehmerischen Tätigkeit von Frauen durch Erfahrungsaustausch und Bildung.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- Begleitung und Unterstützung von Existenzgründerinnen und Unternehmerinnen durch Beratung, Bildung und Erfahrungsaustausch zur Existenzsicherung und -erweiterung im Rahmen von monatlichen Veranstaltungen.
- Herstellen und Pflege von Kontakten zu gleichwertigen oder ähnlichen Vereinen, Organisationen und Einrichtungen mit dem Ziel der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches (Netzwerkarbeit).
§ 2 a Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern
- außerordentlichen Mitgliedern (Fördermitglieder)
- Ordentliche Mitglieder sind Frauen. Sie haben beratende und beschließende Stimme.
- Außerordentliche Mitglieder sind Fördermitglieder. Sie fördern die Aufgaben und Ziele des Vereins. Sie haben beratende, aber keine beschließende Stimme.
- Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt.
- Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür besonders vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand einzureichen.
- Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
- Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung und erkennt diese für verbindlich an.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds;
- durch freiwilligen Austritt;
- durch Streichung von der Mitgliederliste;
- durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Der erweiterte Vorstand beseht aus dem Vorstand und zwei Beisitzerinnen. Die Beisitzerinnen wirken im Vorstand mit. Sie sollen zu allen weiteren Aufgaben herangezogen werden.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung in schriftlicher geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
- Die Besetzung der Vorstandsposten erfolgt durch die Mitglieder des neu gewählten Vorstandes.
- Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger rechtswirksam gewählt sind.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen.
Scheidet während der Amtszeit die 1. Vorsitzende oder die 2. Vorsitzende aus, so kann eine Nachwahl stattfinden. Sie muss innerhalb von 4 Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheiden.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;
- Einberufung der Mitgliederversammlungen;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes;
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern.
§ 9 Beschlußfassung des Vorstandes
- Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 2 Vorstandmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder durch Telefax einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
- Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vortandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
- Die Vereinigung mehrerer Vorstandsmitglieder in einer Person ist unzulässig.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
- Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgenden Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes über das vergangene Jahr; Entlastung des Vorstandes;
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
- Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
- Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
- Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist.
- Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
- Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Für Wahlen gilt Folgendes:Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
- Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
- Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neubrandenburg in Kraft.